Wechsel des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren zu Unionswaren

Tax News 2/2025

Tax News 2/2025

  • 1000
3 Bergsteiger am Gipfel

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 16. Jänner 2025, Baltic Container Terminal, , mit der Frage beschäftigt, ob ein Wirtschaftsbeteiligter, welcher über eine zollrechtliche Bewilligung über ein besonderes Zollverfahren verfügt, auf die Bestätigung über den Wechsel des zollrechtlichen Status von Waren seitens der Zollbehörde vertrauen darf oder ob eine Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten besteht, den Grund für den Wechsel zu überprüfen.

Sachverhalt

Die lettische Finanzverwaltung, welche auch als Zollbehörde in Lettland fungiert, führte bei dem Baltic Container Terminal SIA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Freihafen Riga eine Prüfung der Buchführung durch und stellte fest, dass Waren in drei Container auf dem Seeweg in die Freizone verbracht wurden und unmittelbar bzw. nach kurzer Zeit wieder aus der Freizone verbracht wurden, ohne einem Zollverfahren zugeführt worden zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer zollrechtlichen Bewilligung um Waren innerhalb der Freizone ent- und beladen, sowie lagern zu dürfen. Über diese Vorgänge müssen Aufzeichnungen im Rahmen der Bestimmungen des Unionszollkodex geführt werden. Die Art der Aufzeichnungen ist von der jeweiligen nationalen Zollbehörde zu genehmigen und in der zollrechtlichen Bewilligung festzuhalten.

Bei der gegenständlichen Feststellung der Finanzverwaltung waren die Begleitdokumente über die eingeführten Waren und die CMR-Frachtbriefe jeweils mit einem Zollstempel und Unterschrift eines Zollbeamten versehen, sodass davon ausgegangen wurde, dass die Waren bereits als Unionswaren galten. Erst nachdem die Waren wieder aus der Freizone verbracht wurden, wurde von den Zollbeamten festgestellt, dass die Dokumente, welche für den Wechsel von Nicht-Unionswaren zu Unionswaren erforderlich sind, nicht vorgelegen haben. Die Finanzverwaltung hat daher angenommen, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und setze Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer und entsprechende Säumniszuschläge fest.

Der Wechsel des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren zu Unionswaren könne nur durch ein anschließendes Zollverfahren nach Abgabe einer mit einer MRN (Master reference number) identifizierten Zollanmeldung erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte in ihren Aufzeichnungen deshalb eine MRN angeben müssen.

Da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, ihrer Aufzeichnungspflicht entsprechend dem Unionszollkodex nachgekommen zu sein, indem sie dem Beförderer vom Zoll bestätigte Frachtbriefe für die Verbringung aus der Freizone ausgehändigt hat was der gängigen Praxis entspreche, erhob sie Klage beim vorlegenden Gericht.

Entscheidung des EuGH

Die dem EuGH vorgelegten Fragen betrafen insbesondere

  • die notwendige Art der Aufzeichnungen bei Verwendung eines besonderen Zollverfahren,
  • inwiefern der Inhaber des Verfahrens auf die Gültigkeit eines vom Zoll bestätigten Wechsel des zollrechtlichen Status vertrauen darf und
  • ob das vorlegende Gericht nach dem Grundsatz der Rechtskraft daran gehindert ist anders zu entscheiden, als das Regionalgericht Riga bereits in der Vergangenheit entschieden hat.

Der EuGH stellt fest, dass die zollrechtlichen Bestimmungen nicht eindeutig die Erfassung einer MRN in den Aufzeichnungen verlangt und damit der Bewilligungsinhaber nicht verpflichtet ist, diese anzuführen. Weiters ist der Inhaber des Verfahrens nicht verpflichtet den zollrechtlichen Vermerk auf dem Frachtbrief zu überprüfen, solange die Aufzeichnungen den zollrechtlichen Status der Waren korrekt wiedergeben. Der EuGH bestätigt, das nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes der Bewilligungsinhaber auf die Bestätigung über den Wechsel des zollrechtlichen Status der Zollbehörden vertrauen darf. Abschließend stellt der EuGH klar, dass ein Gericht keine unrichtige Auslegung wiederholen muss. Der Grundsatz der Rechtskraft steht im vorliegenden Fall der Aufhebung einer Zollschuld nicht entgegen, wenn keine Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen vorliegen.

Ergebnis

Der EuGH bestätigt in seinem Urteil die Wichtigkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Es muss einem Wirtschaftsbeteiligten erlaubt sein auf die Bestätigungen und Vermerke auf Frachtdokumenten der Zollbehörde vertrauen zu dürfen. Das Fehlen einer MRN Nummer in den Aufzeichnungen der Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen eines besonderen Verfahrens führt daher nicht zur Verletzung von Aufzeichnungspflichten.