Streitpunkt doppelte Haushaltsführung

Tax News � KMU April 2025

Tax News � KMU April 2025

  • 1000

Kosten können nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nach der Praxis der Finanzverwaltung steuerlich beachtlich sein, wenn der Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers mehr als eine Stunde Fahrtzeit und mindestens 80 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt ist und die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine Zweitwohnung oder zeitweise ein Hotelzimmer in der Nähe des Arbeitsplatzes als steuerlich abzugsfähig behandeln.

1. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

Als unzumutbar gilt die Verlegung des Familienwohnsitzes beispielsweise

  • bei ständig wechselnder Arbeitsstätte,
  • bei Gewissheit, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist,
  • wenn minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder im Familienwohnsitz leben,
  • wenn der Partner oder die Partnerin eigene Einkünfte in folgender Höhe hat:
    • entweder mehr als 10 % derer des Arbeitnehmers
    • oder oberhalb der Zuverdienstgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag
      (2025: EUR 7.284).

Wäre die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar, können in folgenden Fällen zumindest zeitlich beschränkt Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden:

  • Verheiratete in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Arbeitnehmer höchstens für zwei Jahre
  • Alleinstehende maximal für sechs Monate

2. Anerkennung der Kosten der Höhe nach

Nach der Verwaltungspraxis sind abzugsfähige Aufwendungen nur folgende unvermeidbare Mehraufwendungen:

  • Miete (inkl. Betriebskosten, Strom und Gas) für eine zweckentsprechende Zweitwohnung mit rund 55-60 m2
  • Erforderliche Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung: Absetzung für die Abnutzung (Afa) kann geltend gemacht werden
  • Vorübergehende Kosten eines Hotelzimmers bis max. EUR 2.200 monatlich
    • Nur bei einzelnen Nächtigungen innerhalb eines Monats oder vorübergehender Unterbringung während der Wohnungssuche
  • Familienheimfahrten
    • Eine Heimfahrt pro Woche für verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft / eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen
    • Eine Heimfahrt pro Monat für Alleinstehende
    • Höchstbetrag: EUR 306 monatlich, dies entspricht dem maximalen Pendlerpauschale

Nichtabzugsfähig sind generelle Aufwendungen für die Haushalts- und Lebensführung.

3. Jüngere BFG-Rechtsprechung

Aufgrund der restriktiven Verwaltungspraxis ist die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung oftmals ein Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Das BFG (GZ vom 26.8.2024) hatte sich in einem jüngeren Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zusammenhang mit einer Entsendung von Deutschland nach Österreich die Kosten für die Anmietung einer großen Wohnung in Wien steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Ausgangspunkt war die Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber von Deutschland nach Österreich für einen angedachten und später verlängerten Zeitraum von rund 3 Jahren. Der entsendete Arbeitnehmer hatte zu Beginn der Entsendung nach Österreich seinen Familienwohnsitz in Deutschland beibehalten. Gleichzeitig begründete er einen weiteren, beruflich bedingten Wohnsitz in Österreich. Während seiner Entsendung wurde er von seiner Familie begleitet.

Später begründete er auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, da zu diesem Zeitpunkt zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Durch die Familienbegleitung war eine entsprechend große Wohnung in Wien notwendig und die damit einhergehenden Mietkosten von mehr als EUR 2.200 pro Monat sollten als Kosten für doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Die hohen Kosten für eine Dachgeschosswohnung mit drei Etagen wurden auch damit begründet, dass dem Arbeitnehmer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stand, um eine passende Unterkunft zu finden und der Wohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen sollte. Konkrete Nachweise für die Behauptung, dass es keine günstigere Wohnung im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes gegeben hätte, wurden allerdings nicht erbracht.

Nach der Erkenntnis des BFG sind unvermeidbare Mehraufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist und die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz ebenfalls nicht zugemutet werden kann. Dabei müssen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten am Beschäftigungsort einer ´¡²Ô²µ±ð³¾±ð²õ²õ±ð²Ô³ó±ð¾±³Ù²õ±è°ùü´Ú³Ü²Ô²µ unterzogen werden.

Entscheidend ist, welche °Â´Ç³ó²Ô³Ü²Ô²µ²õ²µ°ùöß±ð für eine Person angemessen ist, also welche Kosten das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Jene Kosten, die damit zusammenhängen, dass auch die Familie am Beschäftigungsort (in Wien) wohnte, sind nicht beruflich veranlasst und können somit nicht steuerlich in Abzug gebracht werden. Im konkreten Fall waren demnach anstelle der Kosten für eine Wohnung mit 155 m2 lediglich jene für eine Wohnung mit 60 m2 (für Wohnraum und Küche, WC, Bad und Schlafzimmer) angemessen, da sie auch die durchschnittlichen Wohnbedürfnisse einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort abdecken.

Für sämtliche Fragen zu den steuerrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Wohnsitznahme in Österreich einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen stehen Ihnen unsere jeweiligen Expert:innen an unseren Standorten in ganz Österreich jederzeit gerne zur Verfügung.