BFG: Selbstanzeige und Täternennung bei (verspäteter) UVA-Einreichung

Tax News 2/2025

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Gruppe von Bergsteigern am Gipfel

Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) befasste sich mit der Frage, ob eine über FinanzOnline verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft auch strafaufhebende Wirkung für den Geschäftsführer entfalten kann, wenn eine explizite Täternennung fehlt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit der formalen Erfüllung der Selbstanzeigevoraussetzungen, insbesondere der Täternennung, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden (BFG 10.12.2024, ).

1. Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wurde wegen verspäteter Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen finanzstrafrechtlich belangt. Die Einreichung der Voranmeldungen erfolgte durch den steuerlichen Vertreter über FinanzOnline, ohne dass eine explizite Täternennung des Geschäftsführers als Anzeiger erfolgte. Der Geschäftsführer hatte die Voranmeldungen im Innenverhältnis in Papierform unterzeichnet, jedoch wurden diese nicht mit den Voranmeldungen der Abgabenbehörde vorgelegt.

2. BFG: Keine strafaufhebende Wirkung ohne explizite Täternennung

Der Geschäftsführer argumentierte, dass die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen über FinanzOnline als konkludente Selbstanzeige auch für ihn als Geschäftsführer strafaufhebend wirken sollte. Er verwies auf die von ihm unterschriebenen und über den Steuerberater eingereichten Voranmeldungen, was seiner Meinung nach als ausreichende Täternennung gelten sollte.
 
Das BFG folgte dieser Ansicht nicht und betonte, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Selbstanzeige, insbesondere die Täternennung, strikt einzuhalten sind. Eine nur über FinanzOnline durch den Steuerberater eingebrachte konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft (hier: Umsatzsteuervoranmeldung) kann mangels Täternennung des Geschäftsführers keine strafaufhebende Wirkung für ihn erzielen.
 
Damit stellte das BFG klar, dass eine nur über FinanzOnline durch den Steuerberater eingebrachte konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft keine strafaufhebende Wirkung für den Geschäftsführer entfalten kann, wenn die Täternennung fehlt. Die formale Anforderung der Täternennung gemäß § 29 FinStrG ist entscheidend, um die strafaufhebende Wirkung zu erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass der Geschäftsführer die Voranmeldungen in Papierform unterzeichnet hat, da diese der Abgabenbehörde nicht mit der konkludenten Selbstanzeige vorgelegt wurden.

3. Ausblick

Bei der Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung über FinanzOnline gibt es derzeit keine technische Möglichkeit, eine Täternennung vorzunehmen. Um die strafbefreiende Wirkung nicht nur auf die abgabepflichtige Gesellschaft, sondern auch auf den Geschäftsführer zu erstrecken, muss dieser explizit als Täter benannt werden. Dies erfordert daher eine zusätzliche Erklärung als Beilage bei der Einreichung der Voranmeldung über FinanzOnline, in der der Geschäftsführer als verantwortliche Person genannt wird. Alternativ kann die Voranmeldung der Abgabenbehörde in Papierform, leserlich unterschrieben und mit Datumsangabe versehen, übermittelt werden.

Die Entscheidung betont die Wichtigkeit, bei einer Selbstanzeige alle formalen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere die explizite Nennung des Täters. Unternehmen, ihre Geschäftsführer und Berater müssen sicherstellen, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige zu gewährleisten. Nur durch eine explizite Täternennung kann die strafbefreiende Wirkung auf den Geschäftsführer und gegebenenfalls weitere schützenswerte Personen ausgeweitet werden.