BFG: Keine Schätzung von Vorsteuern � Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnung?
Tax News 2/2025
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Das BFG Feldkirch hat mit Erkenntnis vom 11. März 2025, , über die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges aus Leistungen iZm einer Vergleichszahlung, für die keine Rechnung vorgelegt werden konnte, entschieden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt (im Folgenden: Bf), bezog über mehrere Jahre Leistungen von einem anderen Rechtsanwalt (im Folgenden: RA Dr. Nr. 4). Zudem übernahm ein weiterer Rechtsanwalt (RA Nr. 2) für den Bf das Mandat bezüglich eines Verfahrens mit der Rechtsanwaltskammer von RA Dr. Nr. 4. Daraus resultierten offene Honorarbeträge für den RA Dr. Nr 4. Zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen wurde ein Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 75.000 vereinbart, welcher auch vom Bf bezahlt wurde. Da der Bf über die Vergleichszahlung keine Umsatzsteuerrechnung erhielt, schätzte der Bf die sodann auch geltend gemachten Vorsteuern. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug. Der Bf argumentierte, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, unabhängig davon, ob eine formgerechte Rechnung vorliegt.
Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass weder RA Dr. 4 noch RA Nr. 2 Rechnungen an den Bf ausgestellt haben und der Vergleichsbetrag auch umsatzsteuerfreie Zinsen, Barauslagen und Gerichtsgebühren enthielt, die ohnedies nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Das Bundesfinanzgericht führte eingangs unter Verweis auf die europäischen Rechtsgrundlagen aus, dass nur jene Vorsteuern, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung gem § 11 UStG an den Leistungsempfänger ausgewiesen sind, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bereits das Urteil des EuGH vom 29.04.2004, , Terra Baubedarf, stellt klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug den Besitz einer Rechnung voraussetzt. Der Vorsteuerabzug steht im jenem Veranlagungszeitraum zu, in dem die Leistung erbracht wurde und als auch der Leistungsempfänger die Rechnung erhalten hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG muss der leistende Unternehmer innerhalb 6 Monate eine Rechnung ausstellen, sofern er Umsätze für einen anderen Unternehmer ausführt. Das BFG führt unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf korrekte Rechnungserteilung hat.
Das Bundesfinanzgericht stellt weiters klar, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen sind, daher eine spätere Geltendmachung wie im vorliegenden Fall unmöglich ist. Zudem steht der Vorsteuerabzug für die Leistung von umsatzsteuerbefreiten Zins-Umsätze nicht zu.
Da der Bf keine objektiven Nachweise für den gezahlten Vorsteuerbetrag erbrachte verwies das BFG auf das EuGH-Urteil vom 21.11.2018, , Vädan, wonach ein Steuerpflichtiger ohne Rechnungen und Dokumente keinen Vorsteuerabzug auf Grundlage einer Schätzung vornehmen kann. Die im vorliegenden Fall vorgelegten Unterlagen wie Gerichtsurteile und Kostenverzeichnisse genügen nicht als Nachweis, dass der Bf auch tatsächlich den beanstandeten Vorsteuerbetrag gezahlt hat, da sie keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG darstellen. Das BFG stellt daher fest, dass die vorgenommene Schätzung der Vorsteuern basierend auf dem Vergleichsbetrag unzulässig ist, da keine Rechnungen iSd UStG vorliegen. Daher konnte der Beschwerdeführer nach dem BFG die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gerade nicht nachweisen.
Abschließend war es dem BFG im vorliegenden Fall nicht möglich, die Vergleichszahlung auf Entgelte, für die dem Beschwerdeführer ein Vorsteuerabzug zusteht und auf Entgelte, für die kein Vorsteuerabzug zusteht, zu verteilen. Aufgrund fehlender Rechnungen und nicht ermittelbarer Verteilung der Vorsteuer wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesfinanzgericht stellt erneut klar, dass das Vorhandensein einer Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Kostenverzeichnisse, Gerichtsurteile oder Vergleiche stellen hingegen keinen objektiven Nachweis über den geleisteten Vorsteuerbetrag dar.