Update: Am 1. Mai startet die Antragsfrist für Entlastungen nach dem NEHG betreffend das Jahr 2024
Tax News 2/2025
Tax News 2/2025
Die CO2-Bepreisung, welche mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 eingeführt wurde, hat die laufenden Kosten von energieintensiven Unternehmen in den letzten Jahren zusätzlich wesentlich erhöht.
- Daher werden energieintensive Betriebe bei Erfüllung gewisser Kriterien zu 45 % von der Mehrbelastung aus dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) entlastet. Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind, erhalten eine Entlastung zwischen 65 % und 95 %.
- Förderbar sind Kosten iZm gewissen Energieträgern (zB Benzin, Gasöl, ±á±ð¾±³úö±ô, Erdgas, ¹ó±ôü²õ²õ¾±²µ²µ²¹²õ, Kohle, Kerosin), die für Heizzwecke (insb. Prozesswärme, Raumheizung) eingesetzt werden.
- Die Antragsfrist für Entlastungen betreffend das Jahr 2024 erstreckt sich vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2025.
- Die entlasteten Unternehmen müssen innerhalb der nächsten 12 Monate nachweisen, dass sie mindestens 50 % (in Folgejahren 80 %) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen investieren werden.
Mit der Einführung des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 hat Österreich einen bedeutenden Schritt in Richtung einer transparenten Kostenwahrheit für Treibhausgasemissionen unternommen. Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 soll hierbei einen ökologischen Lenkungseffekt erzeugen und den Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien fördern. Um die Auswirkungen der Erhöhung der CO2-Zertifikatspreise für Unternehmen abzumildern, wurden Entlastungsmaßnahmen eingeführt (siehe dazu schon Tax News 4/2024).
Bitte beachten Sie die Antragsfrist für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, die sich vom 1. Mai bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres erstreckt.
Zudem empfehlen wir eine Prüfung, ob durch den Anstieg des CO2-Zertifikatspreises je Tonne Co2-Emissionen die Fördervoraussetzungen (Energieintensität) im Gegensatz zu den Vorjahren erfüllt sein könnten und ob die Förderhöhe für Sie nunmehr wesentlich attraktiver ausfällt.
Im Folgenden dürfen wir Ihnen die möglichen Entlastungsstrukturen in aller Kürze darstellen:
A. Allgemeines zum Nationalen Emissionszertifikatehandel
- Benzin
- Gasöl (Diesel)
- ±á±ð¾±³úö±ô
- Erdgas
- ¹ó±ôü²õ²õ¾±²µ²µ²¹²õ
- Kohle und Kerosin (Anlage 1 des NEHG 2022)
Die Handelsteilnehmer � Unternehmen, die diese fossilen Energieträger in Verkehr bringen � sind nach dem NEGH zu Kauf und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten pro Tonne Co2 verpflichtet. In der „Fixpreisphase� (1. Oktober 2022 bis voraussichtlich 31. Dezember 2025) sieht das NEHG einen festgelegten Ausgabewert für jedes Kalenderjahr vor.
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens entspricht dem Zeitpunkt der Entstehung der Energieabgabenschuld (Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer).
Zur Abwicklung wurde das NEIS-Portal („Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem�) eingerichtet. Zuständige Behörde ist das „Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel� (AnEH) als eigene Dienststelle im Zollamt Österreich.
B. Entlastung von den Mehrkosten
Sofern keine Befreiung vom nationalen Emissionszertifikatehandel greift, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Entlastung durch das NEHG erreicht werden. Die Entlastungsmaßnahmen sind nicht für Handelsteilnehmer, sondern für die Verbraucher der Energieträger, welche mit den Kosten für die Emissionszertifikate endbelastet sind, vorgesehen:
Der Entlastungsmechanismus gilt für (a) energieintensive, (b) von Carbon Leakage gefährdete Betriebe und (c) energieintensive Land- und Forstwirtschaft.
a) Energieintensive Betriebe
Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben (Erdgasabgabe, Mineralölsteuer, Kohleabgabe) und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die eingangs genannten Energieträger, die für Heizzwecke (insb. Prozesswärme, Raumheizung) eingesetzt werden, 0,5 % des Nettoproduktionswertes des antragsgegenständlichen Wirtschaftsjahres ü²ú±ð°ù²õ³Ù±ð¾±²µ±ð²Ô.
Der Nettoproduktionswert berechnet sich wie im Bereich der Energieabgabenvergütung nach dem ENAVG.
>> Energieintensive Betriebe werden zu 45 % von der Mehrbelastung aus dem NEHG entlastet!
b) Von Carbon Leakage gefährdete Betriebe
Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind (in Anlage 2 NEHG 2022 genannt), beträgt die Entlastung zwischen 65 % und 95 %.
Ausreichend für die Entlastung ist hier, dass der Betrieb seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in einem Wirtschaftszweig hat, der von der Carbon Leakage Regelung erfasst ist.
Die Entlastung kann vollumfänglich für den gesamten Betrieb in Anspruch genommen werden. Für Entlastungsanträge ist keine Berechnung der Energieintensität notwendig.
Eine Kombination der Entlastung aus dem Titel „energieintensives Unternehmen� und „Carbon Leakage� ist nicht möglich.
Für Energieträger, die als Treibstoff eingesetzt werden, erfolgt keine Entlastung. Bitte beachten Sie zudem, dass die Entlastung aliquot gekürzt wird, wenn die Budgetmittel nicht ausreichen.
Der Entlastungsbetrag muss reinvestiert werden: Binnen 12 Monaten nach der jeweiligen Auszahlung für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2024 müssen 50% der Förderung (für nachfolgende Jahre 80 %) nachweislich in klimafreundliche Projekte investiert werden („investitionsgebundene Entlastung�). Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen.
Achtung: Falls der Nachweis nicht erbracht wird, muss der Entlastungsbetrag zurückgezahlt werden.
c) energieintensive Land- und Forstwirtschaft
Für die Land- und Forstwirtschaft, die Gasöl (Diesel) in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten verwendet, die zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit dienen, besteht auf Antrag die Möglichkeit einer Entlastung durch Rückvergütung.
C. Erforderliche Schritte
Um einen Entlastungsantrag stellen zu können, muss sich Ihr Unternehmen über das USP für das NEIS als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer registrieren.
Der Entlastungsantrag muss im Portal hochgeladen werden. Erforderlich dafür ist eine Bestätigung des Entlastungsantrages durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter. Diese Bestätigung ist ebenfalls hochzuladen.
Aufgrund des Anstiegs der Energieabgaben und der CO2-Bepreisung in der letzten Zeit könnte ihr Unternehmen (energieintensiver Betrieb) im Gegensatz zu Vorjahren nunmehr förderberechtigt sein! Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen (Energieintensität) erfüllt sein könnten und ob die Förderhöhe für Sie nunmehr wesentlich attraktiver ausfällt. Zudem begleiten wir Sie gerne bei der Antragstellung.
Bei Rückfragen stehen unsere Förderexpert:innen sowie Ihre laufenden Engagement Teams gerne zur Verfügung.