Geschäftsführung nur „am Papier�: Untergang des Verlustvortrags bei Mantelkauf

Tax News � KMU Dezember 2024

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Bergsteiger beim Fotografieren

Bloß formal beibehaltene Organstellung führt zu einer Strukturänderung

Grundsätzlich dient der Verlustvortrag der Verwertung von Verlusten vorangegangener Wirtschaftsjahre. Verluste werden „gesammelt� und in späteren gewinnträchtigen Wirtschaftsjahren von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht, um so die zu zahlende Steuer zu mindern.

Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Tatbestand des Mantelkaufs in § 8 Abs 4 KStG eingeführt:

Danach gehen beim entgeltlichen Erwerb einer Gesellschaft mit ³Õ±ð°ù±ô³Ü²õ³Ù±¹´Ç°ù³Ù°ùä²µ±ð²Ô diese dann unter, wenn es zu einer wesentlichen IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ der Gesellschafterstruktur kommt. „Gesammelteâ€� Verluste gehen sohin unter, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einer IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist.

Zu einer organisatorischen IJԻå±ð°ù³Ü²Ô²µ der Struktur kann es laut VwGH (GZ ) auch dann kommen, wenn die bisherigen Geschäftsführer:innen auch nach dem Verkauf weiterhin in ihrem Amt bleiben. Begründet wurde das u. a. damit, dass die Geschäftsführerin abgesehen von der Unterfertigung von Schriftstücken keine nach außen ersichtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäfte von Organen der neuen Eigentümerin geführt worden sind. Die Geschäftsführerin sei vielmehr nur „am Papier" Geschäftsführerin geblieben.

Der VwGH hat somit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, dass die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern kann.