Änderungen bei den ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ô für Kapitalgesellschaften laut UGB

Tax News � KMU Dezember 2024

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Bergsteiger beim Aufstieg

Ab 1. Jänner 2024: Anhebung der Größenmerkmale um 25 %

Kapitalgesellschaften werden nach dem UGB in ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ô unterteilt. Dabei wird zwischen Kleinstkapitalgesellschaften (Micro), Kleinen -, ²Ñ¾±³Ù³Ù±ð±ô²µ°ù´Çßen - und ³Ò°ù´Çßen Kapitalgesellschaften unterschieden. Für die Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in ihre jeweilige Größenklasse sind ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ôkriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl) vorgesehen. Die ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ôkriterien entscheiden u. a. darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen und welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen.

EU-weit wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um jeweils 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB folgte im Zuge der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024.

Die neuen Schwellenwerte für die Eingliederung in die verschiedenen ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ô für das Geschäftsjahr 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Kapitalgesellschaft

µþ¾±±ô²¹²Ô³ú²õ³Ü³¾³¾±ð&²Ô²ú²õ±è;â‚�

±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð&²Ô²ú²õ±è;â‚�

Arbeitnehmer

Micro

< 450.000
(bisher < 350.000)

< 900.000
(bisher < 700.000)

10

Klein

bis 6.250.000
(bisher bis 5.000.000)

bis 12.500.000
(bisher bis 10.000.000)

bis 50

²Ñ¾±³Ù³Ù±ð±ô²µ°ù´Çß

bis 25.000.000
(bisher bis 20.000.000)

bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)

bis 250

³Ò°ù´Çß

> 25.000.000
(bisher > 20.000.000)

bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)

> 250

Entscheidend für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft unter eine der zuvor genannten ³Ò°ùöß±ð²Ô°ì±ô²¹²õ²õ±ð²Ô ist, dass zwei der drei zuvor angeführten Merkmale am Abschlussstichtag von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder ü²ú±ð°ù²õ³¦³ó°ù¾±³Ù³Ù±ð²Ô werden oder nicht mehr ü²ú±ð°ù²õ³¦³ó°ù¾±³Ù³Ù±ð²Ô werden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ("Holding-AGs"), die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis konsolidierter oder aggregierter Werte berechnen müssen.

Im Falle einer Um- oder Neugründung treten die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse schon am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.

Bei Abschlussprüfungen muss beachtet werden, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung wird (weil eine kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten). Ist eine freiwillige Prüfung erwünscht, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.