Die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurde veröffentlicht: Anpassung der Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse und Konzernbefreiung
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Am 20. November 2024 wurde die und ist somit mit sofortiger Wirkung gültig. Damit wurde die im Jahr 2023 veröffentlichte delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission im österreichischen Recht umgesetzt. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die ±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð zur Ermittlung der Größenklasse und zur Konzernbefreiung wurden um rund 25 % angepasst. Die die Arbeitnehmeranzahl betreffenden Schwellenwerte sind unverändert. Die folgenden Tabellen stellen die Veränderung der Schwellenwerte dar.
Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse gem § 221 UGB:
Obergrenze | Bilanzsumme | ±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð | ||
in TEUR | UGB alt | NEU lt. UGB-SchweVO | UGB alt | NEU lt. UGB-SchweVO |
Kleinst-unternehmen | 350 | 450 | 700 | 900 |
Kleine Unternehmen | 5.000 | 6.250 | 10.000 | 12.500 |
Mittelgroße Unternehmen | 20.000 | 25.000 | 40.000 | 50.000 |
Schwellenwerte zur Konzernbefreiung gem § 246 UGB:
Obergrenze | Bruttomethode | Nettomethode | ||
in TEUR | UGB alt | NEU lt. UGB-SchweVO | UGB alt | NEU lt. UGB-SchweVO |
Bilanzsumme | 24.000 | 30.000 | 20.000 | 25.000 |
±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð | 48.000 | 60.000 | 40.000 | 50.000 |
Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für Eintritt oder den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1.1.2024 liegen.