Die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurde veröffentlicht: Anpassung der Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse und Konzernbefreiung

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Am 20. November 2024 wurde die und ist somit mit sofortiger Wirkung gültig. Damit wurde die im Jahr 2023 veröffentlichte delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission im österreichischen Recht umgesetzt. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die ±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð zur Ermittlung der Größenklasse und zur Konzernbefreiung wurden um rund 25 % angepasst. Die die Arbeitnehmeranzahl betreffenden Schwellenwerte sind unverändert. Die folgenden Tabellen stellen die Veränderung der Schwellenwerte dar.

Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse gem § 221 UGB:

Obergrenze Bilanzsumme   ±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð
in TEUR UGB alt NEU lt. UGB-SchweVO UGB alt NEU lt. UGB-SchweVO
Kleinst-unternehmen 350 450 700 900
Kleine Unternehmen 5.000 6.250 10.000 12.500
Mittelgroße Unternehmen 20.000 25.000 40.000 50.000

Schwellenwerte zur Konzernbefreiung gem § 246 UGB:

Obergrenze Bruttomethode   Nettomethode
in TEUR UGB alt NEU lt. UGB-SchweVO UGB alt NEU lt. UGB-SchweVO
Bilanzsumme 24.000 30.000 20.000 25.000
±«³¾²õ²¹³Ù³ú±ð°ù±ôö²õ±ð 48.000 60.000 40.000 50.000

Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für Eintritt oder den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1.1.2024 liegen.