Absetzbarkeit von Fremdkapitalzinsen bei Vermietung, wenn der Kredit von einem Familienangehörigen aufgenommen worden ist

Tax News � KMU Oktober 2024

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Bergsteiger beim Fotografieren

BFG lässt Abzug zu

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen ( vom 15.3.2024), ob im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie anfallende Fremdfinanzierungskosten auch dann ²¹²ú³ú³Ü²µ²õ´Úä³ó¾±²µ sind, wenn der jeweilige Kredit von Dritten (¹ó²¹³¾¾±±ô¾±±ð²Ô²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ±ð²Ô) aufgenommen wurde.

Ein Steuerpflichtiger hatte eine Immobilie für Zwecke der Vermietung erworben. Da er selbst über keine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügte, nahmen seine Ehegattin und seine Schwiegertochter Kredite auf, die sie an den Steuerpflichtigen weiterreichten. Dieser verpflichtete sich, die ¸éü³¦°ì³ú²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ der Kredite und Zinsen allein zu übernehmen. Die ¸éü³¦°ì³ú²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ erfolgte ausschließlich aus den laufenden Mietzahlungen. Seitens des Finanzamtes wurde die steuerliche Absetzbarkeit der Zinsen verweigert, da der Steuerpflichtige nicht der alleinige Kreditnehmer war und die ¸éü³¦°ì³ú²¹³ó±ô³Ü²Ô²µen von einem gemeinsamen Konto erfolgten (Einstufung als steuerlich nicht ²¹²ú³ú³Ü²µ²õ´Úä³ó¾±²µer Drittaufwand).

Das BFG kam zu dem Ergebnis, dass es für die ´¡²ú³ú³Ü²µ²õ´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù von Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht darauf ankommt, wer den Kredit aufgenommen hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Kreditmittel auch tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet werden und die ¸éü³¦°ì³ú²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ des Kredites zur Gänze aus eigenen Mitteln der bzw. des Steuerpflichtigen erfolgt.

Bei seiner Entscheidungsfindung stützte sich das BFG vor allem auf die Rechtsprechung des (deutschen) BFH. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass trotz des Fehlens einer konkreten Rechtsprechung des VwGH keine ordentliche Revision zugelassen wurde.