Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig

Tax News � KMU Mai 2024

Tax News � KMU Mai 2024

  • 1000

Keine Verrechnung von realisierten Wertverlusten aus Aktienverkäufen mit positiven ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus selbstständiger und nichtselbständiger Arbeit

Das BFG hatte sich jüngst ( vom 1. Februar 2024) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der im selben Jahr neben ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus selbstständiger und aus nicht-selbstständiger Arbeit sehr hohe negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (nicht verwertbare Verluste aus Aktienspekulationen in Höhe von rund EUR 86.000) erzielt worden waren. Die Steuerpflichtige hatte hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Regelbesteuerung optiert und wollte die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den positiven ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit ausgleichen. Sofern der Verlust aus den ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus Kapitalvermögen nicht mit positiven ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô ausgeglichen werden kann, sollte er in die Folgejahre vorgetragen (und später verwertet) werden bzw. sofern der Verlust nicht ausgeglichen werden kann, als außergewöhnliche Belastung steuerlich ²ú±ð°ùü³¦°ì²õ¾±³¦³ó³Ù¾±²µ³Ù werden. Argumentiert wurde dahingehend, dass der Verlust aus dem Aktieninvestment plötzlich und durch kaum bestreitbare Bilanzfälschungen des Unternehmens ausgelöst worden war. Überdies sei es nicht gerechtfertigt, Privatanlegern die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten zu verwehren, während im betrieblichen Bereich ein Verlustausgleich bzw. -vortrag möglich ist.

Das BFG ging in seiner Entscheidung auf die Besonderheiten bei der Besteuerung von ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus Kapitalvermögen ein. Einerseits müssen Beschränkungen beim Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen beachtet werden und andererseits sind Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ²¹³Ü²õ²µ±ô±ð¾±³¦³ó²õ´Úä³ó¾±²µ. Wie auch die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die sogenannte "Schedulenbesteuerung" einbezogen - diese Einkünfte sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (progressiver Steuertarif), sondern werden nach besonderen Vorschriften ermittelt und unterliegen einem besonderen linearen Steuersatz. Verluste aus ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô, welche dem besonderen Steuersatz unterliegen, können nicht im Rahmen der gewöhnlichen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgeglichen werden. Dagegen bestehen nach dem BFG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verlustausgleich ist selbst dann ausgeschlossen, wenn - wie im konkreten Fall - zur Regelbesteuerung optiert wird.

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können dem BFG folgend auch nicht vorgetragen werden. Der Ausgleich von Verlusten aus ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, wie eben jene aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, ist auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt und zeitlich nur im Kalenderjahr der Verlusterzielung möglich. Dies ist damit begründet, dass gesamthaft betrachtet bei ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, in einer Durchschnittsbetrachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung gegeben ist und somit ein Verlustvortrag nicht notwendig ist. Schließlich wurde auch noch der Versuch, den Verlust aus den ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô aus Kapitalvermögen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, vom BFG abgelehnt. Es mangelt hierbei vor allem an dem Kriterium der ´Ü·É²¹²Ô²µ²õ±ôä³Ü´Ú¾±²µ°ì±ð¾±³Ù der außergewöhnlichen Belastung. Überdies entspreche es nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen außergewöhnlichen Belastung im Falle von wirtschaftlichen Misserfolgen, die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen, indem die Verluste mit einer Ermäßigung in der Einkommensteuer ²ú±ð°ùü³¦°ì²õ¾±³¦³ó³Ù¾±²µ³Ù werden.

Im Endeffekt konnten die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen weder mit anderen positiven ·¡¾±²Ô°ìü²Ô´Ú³Ù±ð²Ô ausgeglichen noch vorgetragen oder anderwertig steuerlich ²ú±ð°ùü³¦°ì²õ¾±³¦³ó³Ù¾±²µ³Ù werden.