Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit China

Tax News 10/2023

Internationales Steuerrecht

  • 1000

Zwischen Österreich und der Volksrepublik China wurde ein Protokoll zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie zur Verhinderung der Steuerumgehung betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. In der täglichen Anwendungspraxis wird insbesondere die Senkung des Quellensteuersatzes auf Dividenden, die Verlängerung der Frist für Bau- und Montagebetriebsstätten auf 12 Monate sowie die Abschaffung der Matching-Credit-Bestimmung zu berücksichtigen sein.

Zwischen Österreich und der Volksrepublik China wurde am 14. September 2023 ein zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie zur Verhinderung der Steuerumgehung betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Hintergrund zu dieser Änderung war die Umsetzung von BEPS-Maßnahmen, welche bisher mittels des MLI nicht umgesetzt werden konnten, sowie die Aktualisierung des Abkommens an den aktuellen OECD-Standard.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sicherstellung der OECD-konformen Auslegung der Anwendbarkeit des DBA hinsichtlich als transparent zu qualifizierenden Rechtsträger. Das heißt, die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen kann durch die dahinterstehende Person in Anspruch genommen werden, sofern diese in dessen Ansässigkeitsstaat als Einkünfte behandelt werden. Als Beispiel wird die Dividendenausschüttung einer chinesischen Gesellschaft an eine österreichische Personengesellschaft aufgeführt, welche zwei in Österreich ansässige Gesellschafter hat. Sofern einer der Gesellschafter beispielsweise die Ansässigkeit in Deutschland hat, wäre für diesen Teil das DBA Österreich-China nicht anwendbar.
  • Aufnahme der Verhinderung des Abkommensmissbrauchs durch doppeltansässige Rechtsträger und die verpflichtende Durchführung eines Verständigungsverfahrens zur endgültigen Feststellung der Ansässigkeit einer juristischen Person. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, wird der Anspruch dieser juristischen Person auf Abkommensvergünstigungen versagt oder eingeschränkt.
  • Erweiterung der Frist zur Begründung einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montageleistungen oder damit in Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten von sechs auf 12 Monate.
  • Reduzierung des Quellenbesteuerungsrechts des Quellenstaates für Dividenden an Gesellschaften ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % von derzeit 7 % auf dann 5 % der Bruttodividende. Keine Änderung des Quellensteuersatzes von 10 % auf alle anderen Dividenden.
  • Anpassung des Zinsbegriffs an die OECD-konforme Definition sowie Klarstellung, dass Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht unter den Zinsbegriff fallen.
  • Erweiterung der Quellensteuerfreiheit auf Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen, welche auf Kredit gezahlt werden.
  • OECD-konforme Anpassung der Bestimmung des Quellenstaats für Zinsen und Lizenzen.
  • Streichung der Matching-Credit-Bestimmung. Diese Bestimmung sah vor, dass die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer unabhängig von der tatsächlichen Höhe der chinesischen Steuer in Höhe von 10 % der Bruttodividende bzw. Zinses sowie in Höhe von 20 % des Lizenzbruttobetrages anzurechnen ist. Ansonsten erfolgten keine Änderungen bezüglich der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Streichung dieser Regelung wird insbesondere für jene österreichische Steuerpflichtige, die Lizenzgebühren aus China beziehen (z. B. eines verbundenen Unternehmens, das ein IP des österreichischen Unternehmens nutzt) zu einer erheblichen Erhöhung der österreichischen Steuerbelastung führen.
  • Aufnahme eines umfassenden Informationsaustauschs.
  • Änderungen des Protokolls zum Abkommen: Klarstellung, dass Bauausführungen nicht unter den Begriff der Dienstleistungsbetriebsstätte fallen.

Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bedarf noch den jeweiligen Ratifizierungen in Österreich und China. Erst nach Mitteilung der erfolgten Ratifizierung beider Seiten treten die Änderungen nach 30 Tagen in Kraft. Die Anwendung erfolgt auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem 1. Jänner nach Inkrafttreten des Protokolls beginnt. Das bedeutet, die Regelungen treten frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft. Wenn sich der Ratifizierungsprozess in einem der beiden Staaten verzögert, kann sich die Anwendbarkeit weiter verschieben.

1. Neuregelung der Spendenbegünstigung

Die Spendenbegünstigung des § 4a EStG erfährt eine komplette Neuregelung, wobei einerseits die Spendenbegünstigung erweitert wird, die Verfahren vereinfacht werden und zudem Sanktionen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eingeführt werden.

Die Spendenbegünstigung kann nach dem neuen Gesetzesentwurf nunmehr von allen gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, in Anspruch genommen werden. Damit können nun erstmals auch gemeinnützige Organisationen, die sich der Förderung des Sport oder der Bildung verschrieben haben, spendenbegünstigt sein. Zudem wurde die Wartefrist zur Eintragung auf die Spendenliste nunmehr auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr von bisher 3 Jahren deutlich reduziert.

Die Neufassung der Spendenbegünstigung tritt ab 1. Jänner 2024 in Kraft, wobei diese bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 rückwirkend für alle Spenden ab 1. Jänner 2024 geltend gemacht werden kann.

Zudem wird das jährliche Meldeverfahren vereinfacht, was für allem für kleine Organisationen eine finanzielle Entlastung bewirkt. Zukünftig ist eine verpflichtende Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nur mehr für jene Organisationen verpflichtend, die ohnehin einer Prüfungspflicht unterliegen. Für kleine Organisationen kann die Meldung durch den Steuerberater über ein standardisiertes FinanzOnline-Formular erfolgen.

Auch die Spendenbegünstigung gem § 4b EStG � zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen � erfährt eine Überarbeitung. Die Sunset-Clause des § 4b EStG wurde aufgegeben und die Begünstigung somit in Dauerrecht überführt. Statt des Absolutbetrags von bisher EUR 500.000 können zukünftig bis zu 10 % des Gewinns spendenbegünstigt zugewendet werden. Zudem gilt die 2-jährige Vermögensbindung nur noch für 50 % des zugewendeten Betrags.

Der vereinfachte Zugang geht allerdings auch mit einer strengeren Sanktionierung einher. Um die Voraussetzungen der Spendenbegünstigung zu erfüllen, darf innerhalb der letzten 3 Jahre keine Verbandsgeldbuße iSd VbVG auf Grund einer gerichtlichen strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens iSd FinStrG verhängt worden sein. Sofern eine Spendenbegünstigung besteht und eine solche Strafe verhängt wird, kommt es zum Widerruf der Spendenbegünstigung mit einer Sperrfrist von 3 Jahren bis zur erneuten Möglichkeit der Antragstellung.

2. Bundesabgabenordnung

Auch die BAO erfährt im Bereich der Gemeinnützigkeit eine lang geforderte Modernisierung, durch welche ua derzeit bereits gelebte Praxis kodifiziert wurde und nunmehr die inzwischen komplexen Realitäten von (internationalen) gemeinnützigen Organisationen abgebildet werden.

Erstmals wird die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln zur Verwirklichung von begünstigten Zwecken an gemeinnützige Vereine, Privatstiftungen und Vermögensmassen gesetzlich geregelt. Bisher kam es bei der Übertragung von Tätigkeiten an eigentümerlose Rechtsformen zum Verlust der Gemeinnützigkeit, da dies nur unter den Tauschgrundsätzen möglich war.

Zudem darf nunmehr eine gemeinnützige Holding auch die Leitung von nicht gemeinnützigen Körperschaften übernehmen, ohne ihre eigenen Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist möglich, sofern die Holding selbst operative Tätigkeiten übernimmt und keine Mittelweitergabe der Holding an die nicht gemeinnützigen Körperschafen erfolgt. Durch die Holding übernommene Aufgaben sind den nicht gemeinnützigen Körperschaften iHd Selbstkosten weiterzuverrechnen.

Kooperationen zwischen begünstigten Körperschaften zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks werden nunmehr kodifiziert, wobei zukünftig auch Kooperationen zwischen begünstigten und nicht begünstigten Körperschaften unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die Kooperation muss einerseits der Zweckerfüllung dienen und andererseits darf kein Mittelabfluss an den nicht gemeinnützigen Kooperationspartner erfolgen.

Auch die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Rechtsgrundlag bei Vorliegen leichter Mängel ist zukünftig innerhalb einer Frist von insgesamt 12 Monaten möglich.

3. Freiwilligen Pauschale

Ab 2024 können ehrenamtliche Helfer im Rahmen des Freiwilligenpauschale steuerfrei für ihre Mitarbeit entlohnt werden. Das kleine Pauschale sieht Freibeträge von EUR 30 pro Tag oder maximal EUR 1.000 pro Jahr vor, während das große Pauschale (iW für Sozialdienste) EUR 50 pro Tag oder maximal EUR 3.000 pro Jahr vorsieht. Es darf allerdings kein gleichzeitiger Bezug von Einkünften für die gleiche Tätigkeit von dieser Organisation oder ein gleichzeitiger Bezug von Reiseaufwandsentschädigungen erfolgen.